OPG-Abrechnung in der Zahnarztpraxis: Optimierung und Fallstricke
Das Orthopantomogramm (OPG) gehört zu den grundlegenden diagnostischen Verfahren in der modernen Zahnmedizin. Als Panoramaschichtaufnahme liefert es einen umfassenden Überblick über beide Kiefer, alle Zähne, das Kiefergelenk sowie angrenzende Strukturen. Für Zahnärzte ist nicht nur die korrekte Durchführung und Interpretation, sondern auch die präzise Abrechnung dieser Leistung entscheidend für die Wirtschaftlichkeit der Praxis.
Die Abrechnung des OPG unterscheidet sich fundamental zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten. Während im BEMA-Bereich klare, aber begrenzte Abrechnungsmöglichkeiten bestehen, bietet die GOZ differenziertere Ansätze mit entsprechenden Steigerungsmöglichkeiten. Fehler bei der Abrechnung können zu erheblichen Honorarverlusten oder Erstattungsproblemen führen.
In diesem Artikel beleuchten wir die korrekten Abrechnungswege für OPG-Leistungen, zeigen typische Fehlerquellen auf und geben praxisnahe Empfehlungen zur Optimierung Ihrer Abrechnung – unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Erstattungspraxis.
Grundlagen der OPG-Abrechnung nach BEMA und GOZ
Bei gesetzlich versicherten Patienten erfolgt die Abrechnung des OPG über die BEMA-Position 8. Diese ist mit 130 Punkten bewertet, was bei einem durchschnittlichen Punktwert von 1,0538 € (Stand 2023) etwa 137 € entspricht. Wichtig zu beachten: Die BEMA-Position 8 unterliegt strengen Frequenzlimitierungen und kann in der Regel nur alle 4 Jahre abgerechnet werden.
Bei Privatpatienten oder im Rahmen von Selbstzahlerleistungen kommt die GOZ-Position 5000 (Orthopantomogramm) zum Einsatz. Diese ist mit 160 Punkten bewertet, was bei einem Punktwert von 1,00 € einem Basissatz von 160 € entspricht. Der Steigerungsfaktor kann je nach Aufwand zwischen 1,0 und 3,5 liegen, wobei der Regelsatz bei 2,3 liegt (368 €).
Nach einer Erhebung der KZBV werden in deutschen Zahnarztpraxen jährlich etwa 20 Millionen OPG-Aufnahmen angefertigt, davon etwa 70% bei gesetzlich versicherten Patienten. Bei korrekter Abrechnung entspricht dies einem Gesamtvolumen von über 2 Milliarden Euro.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen BEMA und GOZ bei der OPG-Abrechnung:
Kriterium | BEMA (Position 8) | GOZ (Position 5000) |
---|---|---|
Punktwert | 130 Punkte | 160 Punkte |
Honorar (Basis) | ca. 137 € (bei 1,0538 €/Punkt) | 160 € (einfacher Satz) |
Steigerungsmöglichkeit | Keine | Bis 3,5-fach (bis 560 €) |
Frequenzlimitierung | In der Regel alle 4 Jahre | Keine feste Limitierung |
Begründungspflicht | Bei Überschreitung der Frequenz | Ab 2,4-fachem Satz |
Kombinierbarkeit | Eingeschränkt | Umfangreicher |
Indikationen und Abrechnungsbegründungen für OPG-Leistungen
Die korrekte Indikationsstellung ist nicht nur aus medizinischer Sicht, sondern auch für die Abrechnung entscheidend. Bei gesetzlich versicherten Patienten ist die Indikation besonders relevant, wenn die Frequenzlimitierung überschritten werden soll. Hier müssen stichhaltige Begründungen dokumentiert werden.
Folgende Indikationen rechtfertigen in der Regel die Anfertigung eines OPG und werden von den Kostenträgern anerkannt:
- Umfangreiche Behandlungsplanungen (insbesondere bei Zahnersatz)
- Verdacht auf pathologische Veränderungen im Kieferbereich
- Diagnostik bei Kiefergelenksbeschwerden (CMD)
- Unfallbedingte Diagnostik bei Verdacht auf Frakturen
- Diagnostik retinierter oder verlagerter Zähne
- Kontrolle nach chirurgischen Eingriffen
- Implantologische Planung (Voruntersuchung)
Bei privat versicherten Patienten sollte für eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung angegeben werden. Bewährte Begründungen für höhere Steigerungsfaktoren sind:
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei eingeschränkter Kooperationsfähigkeit
- Besondere anatomische Verhältnisse, die die Positionierung erschweren
- Wiederholung der Aufnahme aufgrund technischer Notwendigkeit
- Besonders aufwändige Auswertung bei komplexen Befunden
- Notfallmäßige Durchführung außerhalb der regulären Sprechzeiten
Kombinationsmöglichkeiten und Zusatzleistungen beim OPG
Die Wirtschaftlichkeit der OPG-Abrechnung lässt sich durch korrekte Kombination mit anderen Leistungen optimieren. Im BEMA-Bereich sind die Kombinationsmöglichkeiten begrenzt, während die GOZ mehr Spielraum bietet.
Bei gesetzlich versicherten Patienten kann die BEMA-Position 8 (OPG) mit folgenden Positionen kombiniert werden:
- Ä925a: Zuschlag für digitale Radiografie (40 Punkte, ca. 42,15 €)
- Ä5298: Zuschlag für Befundung und schriftlichen Befundbericht (80 Punkte, ca. 84,30 €) – nur bei Überweisung durch einen anderen Zahnarzt
Im GOZ-Bereich ergeben sich deutlich mehr Kombinationsmöglichkeiten:
- GOZ 0700-0710: Funktionsanalytische Maßnahmen bei CMD-Diagnostik
- GOZ 9000-9050: Implantologische Leistungen bei entsprechender Planung
- GOÄ 5377: Computergestützte Auswertung (178 Punkte, einfach: 10,37 €)
- GOÄ 5298: Zuschlag für digitale Radiografie (130 Punkte, einfach: 7,58 €)
Besonders lukrativ ist die Kombination des OPG mit der computergestützten Auswertung nach GOÄ 5377, die mit dem 2,3-fachen Satz (23,85 €) zusätzlich abgerechnet werden kann, sofern eine entsprechende Software zum Einsatz kommt.
Digitale Workflows und moderne OPG-Systeme: Abrechnungsrelevante Aspekte
Die Digitalisierung hat auch in der Röntgendiagnostik Einzug gehalten. Moderne digitale OPG-Systeme bieten nicht nur diagnostische Vorteile, sondern eröffnen auch neue Abrechnungsmöglichkeiten. Die Anschaffung eines digitalen Systems amortisiert sich oft schneller als gedacht, wenn die Abrechnungsmöglichkeiten optimal genutzt werden.
Digitale OPG-Systeme ermöglichen die Abrechnung des Zuschlags für digitale Radiografie (Ä5298/BEMA Ä925a). Zudem können Aufnahmen direkt in die digitale Patientenakte integriert werden, was Workflows optimiert und die Dokumentation verbessert.
Moderne Geräte mit 3D-Erweiterung (DVT) bieten zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten. Während das klassische OPG nach GOZ 5000 abgerechnet wird, kann ein DVT analog nach GOÄ 5370 (Computertomographie) mit deutlich höherem Honorarvolumen berechnet werden.
Die Zusammenarbeit mit einem digitalen Dentallabor wie saga.dental kann den digitalen Workflow weiter optimieren. Durch die direkte digitale Übermittlung von OPG-Aufnahmen an das Labor können präzisere Zahnrestaurationen gefertigt werden, was nicht nur die Behandlungsqualität steigert, sondern auch Nachbehandlungen und damit verbundene Abrechnungsprobleme reduziert.
Kernpunkte zur OPG-Abrechnung
- BEMA-Position 8: 130 Punkte (ca. 137 €), Frequenzlimitierung beachten
- GOZ-Position 5000: 160 Punkte, Steigerung bis 3,5-fach möglich (bis 560 €)
- Digitale Radiografie-Zuschläge nutzen: BEMA Ä925a (42,15 €) oder GOÄ 5298 (17,43 € beim 2,3-fachen Satz)
- Bei Privatpatienten computergestützte Auswertung (GOÄ 5377) zusätzlich abrechnen
- Indikationen sorgfältig dokumentieren, besonders bei Frequenzüberschreitung
- Digitale Systeme ermöglichen zusätzliche Abrechnungspositionen und optimieren den Workflow
Typische Abrechnungsfehler und deren Vermeidung
In der Praxis treten bei der OPG-Abrechnung immer wieder typische Fehler auf, die zu Honorarverlusten führen können. Die häufigsten Fehlerquellen und deren Vermeidung sind:
- Nichtbeachtung der Frequenzlimitierung: Bei GKV-Patienten wird die BEMA-Position 8 bei zu häufiger Abrechnung ohne ausreichende Begründung abgelehnt. Lösung: Sorgfältige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit.
- Fehlende Begründung bei Steigerungsfaktoren: Steigerungen über den 2,3-fachen Satz werden ohne konkrete Begründung oft nicht erstattet. Lösung: Individuelle, fallbezogene Begründungen formulieren.
- Übersehen von Kombinationsmöglichkeiten: Zusatzpositionen wie digitale Radiografie oder computergestützte Auswertung werden nicht abgerechnet. Lösung: Abrechnungschecklisten für Röntgenleistungen erstellen.
- Falsche Zuordnung bei Überweisungsfällen: Bei Überweisungen zur Röntgendiagnostik werden Zuschläge für Befundberichte nicht abgerechnet. Lösung: Überweisungsformulare und -grund genau prüfen.
- Unzureichende Aufklärung über Selbstzahlerleistungen: Bei GKV-Patienten fehlen schriftliche Vereinbarungen für OPG außerhalb der Frequenzlimitierung. Lösung: Standardisierte Vereinbarungen nach § 4 Abs. 5 BMV-Z verwenden.
Ein besonders kritischer Punkt ist die korrekte Dokumentation der Röntgenindikation. Nach der Röntgenverordnung muss für jede Röntgenaufnahme die rechtfertigende Indikation dokumentiert werden. Fehlt diese, kann dies nicht nur abrechnungstechnisch, sondern auch rechtlich problematisch werden.
Fazit: Optimierung der OPG-Abrechnung in Ihrer Praxis
Die korrekte Abrechnung von OPG-Leistungen bietet erhebliches wirtschaftliches Potenzial für Zahnarztpraxen. Durch die genaue Kenntnis der Abrechnungspositionen in BEMA und GOZ, die korrekte Indikationsstellung und Dokumentation sowie die Nutzung aller Kombinationsmöglichkeiten kann die Wirtschaftlichkeit dieser diagnostischen Maßnahme deutlich gesteigert