GOÄ 15 richtig abrechnen: Praxistipps für mehr Umsatz
Die korrekte Abrechnung der GOÄ-Position 15 stellt für viele Zahnärzte eine Herausforderung dar, bietet jedoch erhebliches wirtschaftliches Potenzial. Als eingehende Beratung von mindestens 10 Minuten Dauer kann diese Position bei zahlreichen Behandlungsanlässen zum Tragen kommen und den Praxisumsatz nachhaltig steigern. Besonders im Kontext der präventionsorientierten und aufklärungsintensiven modernen Zahnmedizin gewinnt die GOÄ 15 zunehmend an Bedeutung.
Viele Praxen schöpfen das Potenzial dieser Abrechnungsposition jedoch nicht vollständig aus – sei es aus Unsicherheit bezüglich der korrekten Anwendung oder aufgrund mangelnder Dokumentation. Dabei kann die GOÄ 15 bei sachgerechter Anwendung einen signifikanten Beitrag zur Wirtschaftlichkeit der Praxis leisten, ohne die Patientenzufriedenheit zu beeinträchtigen.
In diesem Fachbeitrag erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 15 rechtssicher anwenden, welche Beratungsanlässe sich eignen und wie Sie durch präzise Dokumentation Rückfragen von Kostenträgern souverän begegnen. Mit den richtigen Strategien lässt sich diese Abrechnungsposition effektiv in den Praxisalltag integrieren.
Grundlagen der GOÄ 15: Definition und Abrechnungsvoraussetzungen
Die GOÄ-Position 15 ist definiert als „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“. Der Leistungsinhalt umfasst ein ausführliches Beratungsgespräch von mindestens 10 Minuten Dauer. Der Punktwert beträgt 150 Punkte, was beim einfachen Satz (2,3-fach) einem Honorar von 20,11 Euro entspricht (Stand 2023).
Entscheidend für die korrekte Abrechnung sind folgende Voraussetzungen:
- Die Beratung muss mindestens 10 Minuten dauern
- Sie muss über das gewöhnliche Maß hinausgehen
- Der Inhalt und die Dauer müssen dokumentiert werden
- Die Beratung muss medizinisch notwendig sein
- Sie muss einen eigenständigen Charakter haben
Die GOÄ 15 kann sowohl bei Privatpatienten als auch bei gesetzlich Versicherten im Rahmen von Privatvereinbarungen oder Selbstzahlerleistungen abgerechnet werden. Bei gesetzlich versicherten Patienten ist zu beachten, dass die Beratung nicht im Zusammenhang mit einer Kassenleistung stehen darf, sondern einen eigenständigen Charakter aufweisen muss.
Nach einer Studie der Bundeszahnärztekammer nutzen nur etwa 40% der Zahnarztpraxen die GOÄ 15 regelmäßig, obwohl bei durchschnittlich 70% aller Patientenkontakte die Voraussetzungen für eine Abrechnung erfüllt wären.
Typische Beratungsanlässe für die Abrechnung der GOÄ 15
Die GOÄ 15 kann bei zahlreichen Beratungsanlässen in der zahnärztlichen Praxis zum Einsatz kommen. Entscheidend ist, dass die Beratung über das gewöhnliche Maß hinausgeht und einen eigenständigen Charakter hat. Folgende Beratungsanlässe eignen sich besonders:
Implantologische Beratung: Ausführliche Erläuterung verschiedener Implantatsysteme, Knochenaufbaumaßnahmen, Risiken und Alternativen. Hier ist die GOÄ 15 besonders relevant, da die Beratung oft komplex ist und weit über die Standardaufklärung hinausgeht.
Parodontologische Spezialberatung: Detaillierte Erklärung der Erkrankung, verschiedener Therapieoptionen und Langzeitprognosen bei komplexen parodontalen Befunden. Die Erläuterung von Zusammenhängen zwischen Parodontitis und systemischen Erkrankungen rechtfertigt ebenfalls die Abrechnung.
Funktionsanalytische Beratung: Ausführliche Erörterung von CMD-Problematiken, Therapieoptionen und interdisziplinären Behandlungsansätzen. Die Komplexität dieser Thematik erfordert oft längere Beratungsgespräche.
Beratung zu Materialien: Umfassende Information über verschiedene Materialoptionen bei prothetischen Versorgungen, deren Vor- und Nachteile sowie Langzeitprognosen. Besonders bei Patienten mit Allergien oder besonderen ästhetischen Ansprüchen ist eine ausführliche Beratung indiziert.
Korrekte Dokumentation und Formulierung für rechtssichere Abrechnung
Die sorgfältige Dokumentation ist der Schlüssel zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ 15. Bei Rückfragen von Kostenträgern muss die Praxis nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung erfüllt waren. Folgende Aspekte sollten dokumentiert werden:
In der Patientenakte sollten Sie festhalten:
- Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende) des Beratungsgesprächs
- Konkreter Anlass der Beratung
- Wesentliche Inhalte des Gesprächs
- Besprochene Behandlungsalternativen
- Entscheidung des Patienten
Für die Rechnungsstellung empfiehlt sich folgende Formulierung: „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (mind. 10 Min.) gemäß § 3 GOÄ zur [konkreter Anlass, z.B. ‚Implantatversorgung im Oberkiefer mit Erörterung verschiedener Behandlungsalternativen‘]“.
Bei der Dokumentation sollten Sie auf spezifische Formulierungen achten, die den individuellen Charakter der Beratung unterstreichen. Vermeiden Sie Textbausteine oder standardisierte Formulierungen, da diese bei Prüfungen kritisch hinterfragt werden können.
Beratungsanlass | Beispielformulierung für die Dokumentation | Typische Dauer | Honorar (2,3-fach) |
---|---|---|---|
Implantologische Beratung | „Ausführliche Beratung zu Implantaten im OK-Seitenzahnbereich, Erörterung der Notwendigkeit eines Sinuslifts, Vergleich mit konventioneller Brückenversorgung“ | 15-20 Min. | 20,11 € |
Parodontologische Beratung | „Eingehende Beratung zur Parodontitistherapie mit Erläuterung der systemischen Auswirkungen, Besprechung adjuvanter Maßnahmen und Langzeitprognose“ | 10-15 Min. | 20,11 € |
Funktionsanalytische Beratung | „Ausführliche Erörterung der CMD-Problematik, Zusammenhänge mit HWS-Beschwerden, Therapieoptionen inkl. Schienentherapie und physiotherapeutischer Maßnahmen“ | 15-25 Min. | 20,11 € |
Materialberatung | „Eingehende Beratung zu verschiedenen Materialien für die Frontzahnrestauration, Vergleich von Keramik vs. Komposit hinsichtlich Ästhetik, Haltbarkeit und Kosten“ | 10-15 Min. | 20,11 € |
Steigerungsfaktoren und Kombinationsmöglichkeiten mit anderen GOÄ/GOZ-Positionen
Die GOÄ 15 wird standardmäßig mit dem 2,3-fachen Satz berechnet. In begründeten Fällen kann jedoch eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (30,63 €) erfolgen. Hierfür sind besondere Begründungen erforderlich, wie beispielsweise:
Bei überdurchschnittlichem Zeitaufwand kann eine Steigerung wie folgt begründet werden: „Erhöhter Zeitaufwand aufgrund komplexer Befundkonstellation und ausführlicher Erörterung mehrerer Behandlungsalternativen (25 Minuten)“.
Bei besonderer Schwierigkeit könnte die Begründung lauten: „Erhöhte Schwierigkeit der Beratung aufgrund multipler systemischer Erkrankungen mit Einfluss auf die Behandlungsplanung“.
Hinsichtlich der Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Gebührenpositionen gilt:
- Die GOÄ 15 kann mit der GOÄ 1 (Beratung) am selben Tag kombiniert werden, wenn es sich um unterschiedliche Beratungsanlässe handelt
- Eine Kombination mit GOZ 0010 (Beratung) ist möglich, wenn die Beratungsinhalte klar voneinander abgrenzbar sind
- Die Kombination mit GOZ 0030 (Aufklärungsgespräch) ist problematisch und sollte vermieden werden
- Bei Beratungen zu Röntgenaufnahmen kann die GOÄ 15 zusätzlich zur Röntgenleistung abgerechnet werden
Häufige Fehler und rechtliche Fallstricke bei der Abrechnung
Bei der Abrechnung der GOÄ 15 treten in der Praxis häufig Fehler auf, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Zu den typischen Fallstricken zählen:
Unzureichende Dokumentation: Die häufigste Ursache für abgelehnte Rechnungen ist eine mangelhafte Dokumentation. Ohne Nachweis der Beratungsdauer und -inhalte ist die Position angreifbar.
Fehlende Eigenständigkeit: Die GOÄ 15 darf nicht für Beratungen abgerechnet werden, die bereits in anderen Leistungen enthalten sind. Beispielsweise ist die Aufklärung vor einer Extraktion Bestandteil der Extraktionsleistung und rechtfertigt keine separate Berechnung der GOÄ 15.
Routinemäßige Abrechnung: Die systematische Abrechnung der GOÄ 15 bei jedem Patientenkontakt ist nicht zulässig. Die Beratung muss tatsächlich das gewöhnliche Maß übersteigen und individuell begründbar sein.
Mehrfachabrechnung am selben Tag: Die mehrfache Berechnung der GOÄ 15 am selben Behandlungstag ist nur bei unterschiedlichen Beratungsanlässen und zeitlich getrennten Gesprächen möglich und sollte besonders sorgfältig dokumentiert werden.
Auf einen Blick: GOÄ 15 korrekt abrechnen
- Voraussetzung: Mindestens 10 Minuten Beratungsdauer, über das gewöhnliche Maß hinausgehend
- Punktwert: 150 Punkte (2,3-fach = 20,11 €, 3,5-fach = 30,63 €)
- Dokumentation: Datum, Uhrzeit, Dauer, konkreter Anlass, wesentliche Inhalte
- Geeignete Anlässe: Implantologie, Parodontologie, Funktionsdiagnostik, Materialberatung
- Rechtssicherheit: Individuelle Formulierungen, keine Textbausteine verwenden
Fazit: GOÄ 15 als wirtschaftlicher Faktor in der Zahnarztpraxis
Die korrekte Abrechnung der GOÄ 15 bietet erhebliches wirtschaftliches Potenzial für Zahnarztpraxen. Bei durchschnittlich 20 Beratungsgesprächen pro Woche, die die Kriterien der GOÄ 15 erfüllen, ergibt sich ein zusätzliches Honorarvolumen von etwa 20.000 Euro pro Jahr. Dieses Potenzial bleibt in vielen Praxen ungenutzt.
Entscheidend für die erfolgreiche Implementation ist ein strukturierter Ansatz: Sensibilisieren Sie Ihr Praxisteam für beratungsintensive Situationen, etablieren Sie klare Dokumentationsstandards und integrieren Sie die GOÄ 15 systematisch in Ihre Abrechnungsroutinen. Die Investition in präzise Dokumentation zahlt sich durch deutlich reduzierte Rückfragen und Ablehnungen aus.
Die moderne Zahnmedizin wird zunehmend beratungsintensiver. Patienten erwarten umfass