GOÄ 85: Abrechnungstipps für Zahnärzte zur Umsatzsteigerung
Die korrekte Anwendung der GOÄ 85 stellt für viele Zahnärzte eine wichtige Möglichkeit zur Umsatzoptimierung dar. Diese Gebührenordnungsposition aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in der zahnärztlichen Praxis abgerechnet werden und bietet ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial. Mit einem Punktwert von 150 und einem entsprechenden Honorar von 8,74 € (einfacher Satz) ist die GOÄ 85 eine relevante Position, die bei korrekter Anwendung die Wirtschaftlichkeit zahnärztlicher Behandlungen deutlich verbessern kann.
Viele Zahnärzte sind sich jedoch unsicher, wann und wie die GOÄ 85 rechtssicher abgerechnet werden kann. Die Leistungsbeschreibung „Symptombezogene Untersuchung“ lässt Interpretationsspielraum, der zu Unsicherheiten führt. Dieser Artikel bietet daher eine detaillierte Analyse der Abrechnungsmöglichkeiten und zeigt konkrete Anwendungsfälle für die zahnärztliche Praxis auf.
In Zeiten steigender Praxiskosten und komplexer werdender Behandlungsabläufe ist die Optimierung der Abrechnung ein entscheidender Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg. Die GOÄ 85 kann hier einen wertvollen Beitrag leisten, wenn sie korrekt und rechtssicher eingesetzt wird. Moderne digitale Workflows, wie sie beispielsweise in der Zusammenarbeit mit digitalen Dentallaboren entstehen, erfordern zudem eine präzise Dokumentation und Abrechnung.
Grundlagen der GOÄ 85: Definition und Anwendungsbereich
Die GOÄ 85 beschreibt die „Symptombezogene Untersuchung“ und ist Teil des Abschnitts B.II der Gebührenordnung für Ärzte. Im Wortlaut umfasst sie die „symptombezogene Untersuchung eines oder mehrerer Organsysteme“. Der Leistungsinhalt ist damit deutlich von der Ä1 (Beratung) und der Ä5 (symptombezogene körperliche Untersuchung) abgegrenzt.
Für Zahnärzte ist besonders relevant, dass die GOÄ 85 auch im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anwendbar ist, sofern keine entsprechende Leistung in der GOZ vorhanden ist. Die Abrechenbarkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 2 GOZ, der die Anwendung von GOÄ-Positionen ermöglicht, wenn keine analoge GOZ-Position existiert.
Die Kernvoraussetzungen für die Abrechnung der GOÄ 85 in der zahnärztlichen Praxis sind:
- Eine symptombezogene Untersuchung eines Organsystems
- Eine medizinische Indikation für diese spezifische Untersuchung
- Eine ausreichende Dokumentation der Befunde
- Keine Überschneidung mit anderen GOZ-Positionen
Nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung wird die GOÄ 85 in vielen Praxen nicht konsequent abgerechnet, wodurch jährlich Honorareinbußen von durchschnittlich 5.000 bis 10.000 Euro pro Praxis entstehen können.
Konkrete Abrechnungsfälle der GOÄ 85 in der Zahnarztpraxis
Die GOÄ 85 kann in verschiedenen klinischen Situationen zur Anwendung kommen. Besonders relevant sind folgende Anwendungsfälle:
Funktionsdiagnostische Untersuchungen: Bei Verdacht auf CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) kann eine symptombezogene Untersuchung des Kausystems erfolgen. Dies umfasst beispielsweise die manuelle Funktionsanalyse der Kiefergelenke, Palpation der Kaumuskulatur oder Überprüfung der Kiefergelenkgeräusche.
Schmerzdiagnostik: Bei akuten oder chronischen Schmerzen im orofazialen Bereich kann eine gezielte Untersuchung zur Schmerzlokalisation und -charakterisierung durchgeführt werden. Die GOÄ 85 ist hier anwendbar, wenn es sich um eine fokussierte Untersuchung handelt, die über die reguläre zahnärztliche Untersuchung hinausgeht.
Speicheldrüsenuntersuchung: Bei Verdacht auf Erkrankungen der Speicheldrüsen kann eine spezifische Untersuchung dieser Organe erfolgen, die ebenfalls unter die GOÄ 85 fällt.
Sensibilitätstests: Umfangreiche Sensibilitätstests bei unklaren Beschwerden können als symptombezogene Untersuchung abgerechnet werden, sofern sie nicht bereits durch andere Gebührenpositionen abgedeckt sind.
Die korrekte Dokumentation ist bei all diesen Anwendungsfällen entscheidend. Sie sollte das untersuchte Organsystem, die Symptomatik, die durchgeführten Untersuchungsschritte und die erhobenen Befunde umfassen.
Steigerungsfaktoren und Honoraroptimierung bei der GOÄ 85
Die GOÄ 85 bietet mit ihren Steigerungsmöglichkeiten erhebliches wirtschaftliches Potenzial. Die Gebührenposition kann mit verschiedenen Steigerungsfaktoren abgerechnet werden:
Steigerungsfaktor | Punktwert | Honorar in Euro | Typische Anwendungsfälle |
---|---|---|---|
1,0 (einfacher Satz) | 150 | 8,74 € | Standarduntersuchungen |
2,3 (mittlerer Satz) | 150 | 20,10 € | Durchschnittliche Komplexität |
3,5 (Höchstsatz) | 150 | 30,59 € | Besonders aufwändige Untersuchungen |
>3,5 (mit Begründung) | 150 | >30,59 € | Außergewöhnlich komplexe Fälle |
In der Praxis wird häufig der 2,3-fache Satz angesetzt. Bei besonders aufwändigen Untersuchungen kann jedoch auch der 3,5-fache Satz gerechtfertigt sein. Für eine Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist eine schriftliche Begründung erforderlich, die die besonderen Umstände des Einzelfalls darlegt.
Faktoren, die eine Steigerung rechtfertigen können, sind:
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- Besondere Schwierigkeit der Untersuchung
- Komplexität des Krankheitsbildes
- Besondere Umstände bei der Ausführung (z.B. bei Angstpatienten)
Die Honoraroptimierung sollte stets im Einklang mit den tatsächlichen Leistungen stehen. Eine transparente Kommunikation mit dem Patienten über die Notwendigkeit und die Kosten der Untersuchung ist dabei essenziell.
Abgrenzung zu anderen Gebührenpositionen und Vermeidung von Abrechnungsfehlern
Eine häufige Fehlerquelle bei der Abrechnung der GOÄ 85 ist die mangelnde Abgrenzung zu anderen Gebührenpositionen. Besonders wichtig ist die Differenzierung zu:
GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung): Diese umfasst eine allgemeine Untersuchung des gesamten Kiefer- und Mundbereichs. Die GOÄ 85 hingegen bezieht sich auf eine symptombezogene Untersuchung eines spezifischen Organsystems.
GOÄ 5 (Symptombezogene körperliche Untersuchung): Diese Position umfasst eine umfassendere körperliche Untersuchung, während die GOÄ 85 auf ein Organsystem fokussiert ist.
GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung): Diese Position ist deutlich umfangreicher und schließt die GOÄ 85 in der Regel aus.
Um Abrechnungsfehler zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Klare Dokumentation des untersuchten Organsystems
- Präzise Beschreibung der Symptomatik und der durchgeführten Untersuchungsschritte
- Vermeidung von Doppelberechnungen mit anderen Positionen
- Beachtung der zeitlichen Einschränkungen (keine mehrfache Berechnung am selben Tag ohne neue Symptomatik)
Die digitale Dokumentation kann hier einen wertvollen Beitrag leisten, indem sie standardisierte Abläufe und vollständige Befunddokumentationen ermöglicht. Moderne Praxissoftware bietet oft spezielle Module für die korrekte Abrechnung und Dokumentation der GOÄ 85.
Digitale Workflows und moderne Abrechnungspraxis
Die Digitalisierung in der Zahnarztpraxis bietet neue Möglichkeiten für eine effiziente und rechtssichere Abrechnung der GOÄ 85. Digitale Workflows unterstützen bei:
Strukturierter Befunderhebung: Digitale Befundbögen können die symptombezogene Untersuchung systematisch erfassen und dokumentieren. Dies erhöht nicht nur die Qualität der Diagnostik, sondern auch die Rechtssicherheit bei der Abrechnung.
Automatisierter Plausibilitätsprüfung: Moderne Abrechnungssoftware kann Widersprüche oder Doppelberechnungen automatisch erkennen und darauf hinweisen.
Integration von Bildgebung: Die Verknüpfung von digitaler Bildgebung mit der Befunddokumentation ermöglicht eine umfassende Dokumentation der symptombezogenen Untersuchung.
Die Zusammenarbeit mit digitalen Dentallaboren wie saga.dental kann diesen Prozess weiter optimieren. Durch den nahtlosen digitalen Datenaustausch werden Befunde präzise übermittelt und können für die anschließende prothetische Versorgung optimal genutzt werden. Dies ist besonders bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen relevant, deren Ergebnisse direkt in die Planung von Zahnersatz einfließen können.
Zusammenfassung: GOÄ 85 in der zahnärztlichen Praxis
- Definition: Symptombezogene Untersuchung eines Organsystems
- Punktwert: 150 Punkte (8,74 € einfacher Satz)
- Hauptanwendungsgebiete: Funktionsdiagnostik, Schmerzdiagnostik, Speicheldrüsenuntersuchung
- Voraussetzungen: Medizinische Indikation, spezifische Symptomatik, ausführliche Dokumentation
- Steigerungsmöglichkeiten: Bis 3,5-fach (30,59 €) ohne Begründung möglich
- Abgrenzung: Keine Überschneidung mit GOZ 0010, GOÄ 5 oder GOÄ 6
Fazit
Die GOÄ 85 bietet Zahnärzten eine wertvolle Möglichkeit zur Honoraroptimierung bei symptombezogenen Untersuchungen. Bei korrekter Anwendung und Dokumentation kann diese Position rechtssicher abgerechnet werden und einen signifikanten Beitrag zum Praxisumsatz leisten.
Entscheidend ist die präzise Abgrenzung zu anderen Gebührenpositionen sowie eine sorgfältige Dokumentation der durchgeführten Untersuchungen. Digitale Workflows können diesen Prozess unterstützen und die Rechtssicherheit erhöhen.
Für eine optimale Patientenversorgung ist die Zusammenarbeit mit qualifizierten Partnern wie digitalen Dentallaboren essenziell. Diese können die Ergebnisse der symptombezogenen Untersuchungen direkt in die Planung hochwertiger prothetischer Versorgungen einbeziehen. Durch die Kombination von präziser Diagnostik, korrekter Abrechnung und hochwertiger Prothetik aus deutscher Produktion wird nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Praxis verbessert, sondern auch die Qualität der Patientenversorgung optimiert.