BEMA 98a: Abrechnung & Umsetzung für Ihre Zahnarztpraxis
Die BEMA-Position 98a stellt für viele Zahnarztpraxen eine wichtige Abrechnungsposition dar, die bei korrekter Anwendung einen signifikanten Beitrag zur wirtschaftlichen Praxisführung leisten kann. Seit ihrer Einführung hat diese Position für die systematische Behandlung von Parodontopathien an Bedeutung gewonnen und ermöglicht eine angemessene Vergütung für die parodontale Nachsorge.
Als Teil des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen (BEMA) definiert die Position 98a spezifische Leistungen im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT). Diese Position wurde geschaffen, um die langfristige Betreuung von Patienten nach einer systematischen Parodontitistherapie adäquat abzubilden und zu honorieren.
Für Praxisinhaber ist es entscheidend, die genauen Abrechnungsmodalitäten und Voraussetzungen der BEMA 98a zu kennen, um Abrechnungsfehler zu vermeiden und die wirtschaftliche Effizienz zu steigern. In diesem Artikel beleuchten wir alle relevanten Aspekte dieser wichtigen Position.
Grundlagen und Definition der BEMA 98a
Die BEMA-Position 98a umfasst die „Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)“ und ist Teil des Leistungskomplexes für die systematische Behandlung von Parodontopathien. Sie kann nach Abschluss einer systematischen Parodontitisbehandlung (BEMA 4, P200-P203) abgerechnet werden und dient der Sicherung des Behandlungserfolgs.
Der Punktwert für die BEMA 98a beträgt aktuell 253 Punkte, was bei einem durchschnittlichen Punktwert von 1,1671 € (Stand 2023) einer Vergütung von etwa 295,28 € entspricht. Diese Position kann pro Patient zweimal jährlich abgerechnet werden, wobei zwischen den Behandlungen ein Mindestabstand von 5 Monaten liegen muss.
Nach Daten der KZBV werden jährlich etwa 1,2 Millionen UPT-Leistungen nach BEMA 98a abgerechnet, was die hohe Relevanz dieser Position für die zahnärztliche Versorgung unterstreicht.
Die Leistung umfasst folgende Teilschritte, die alle durchgeführt und dokumentiert werden müssen:
- Erhebung des Parodontalstatus mit Sondierungstiefen und Blutungsindex
- Remotivation und Reinstruktion zur Mundhygiene
- Professionelle Zahnreinigung
- Entfernung aller supra- und subgingivalen Beläge
- Kontrolle und ggf. Politur vorhandener Füllungen und Restaurationen
Voraussetzungen für die Abrechnung der BEMA 98a
Für die korrekte Abrechnung der BEMA 98a müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die genaue Kenntnis dieser Bedingungen ist essenziell, um Rückfragen oder Ablehnungen durch die Kostenträger zu vermeiden:
Zunächst muss eine abgeschlossene systematische Parodontitistherapie vorliegen. Dies bedeutet, dass die Positionen P200 bis P203 (bzw. früher P1-P4) vollständig durchgeführt und abgerechnet wurden. Die Abschlussuntersuchung (P203) muss positiv bewertet worden sein, was eine Verbesserung des parodontalen Zustands dokumentiert.
Die UPT kann frühestens 6 Monate nach Abschluss der aktiven Parodontitistherapie (P203) begonnen werden. Zwischen zwei UPT-Leistungen müssen mindestens 5 Monate liegen, und pro Kalenderjahr sind maximal zwei Abrechnungen möglich.
Wichtig ist auch die vollständige Dokumentation aller Teilleistungen. Der erhobene Parodontalstatus muss alle Zähne umfassen und mindestens die Sondierungstiefen an 6 Messpunkten pro Zahn sowie den Blutungsindex (BOP) enthalten.
Praktische Durchführung und Dokumentation
Die korrekte Durchführung und lückenlose Dokumentation der BEMA 98a ist für die rechtssichere Abrechnung unerlässlich. Folgende Schritte sollten in Ihrer Praxis standardisiert ablaufen:
- Terminplanung unter Berücksichtigung des 5-Monats-Abstands
- Vollständige Erhebung und Dokumentation des Parodontalstatus
- Durchführung aller erforderlichen Teilleistungen
- Fotodokumentation (optional, aber empfehlenswert)
- Patientenaufklärung über Notwendigkeit regelmäßiger Nachsorge
Die Dokumentation sollte digital erfolgen, um Vergleiche mit früheren Befunden zu erleichtern. Moderne Praxisverwaltungssysteme bieten spezielle Module für die parodontale Dokumentation, die eine effiziente Erfassung und Auswertung ermöglichen.
Bei der Durchführung der professionellen Zahnreinigung im Rahmen der UPT ist zu beachten, dass diese umfassender sein muss als eine reguläre PZR. Sie umfasst explizit auch die subgingivale Reinigung und Glättung der Wurzeloberflächen in den parodontalen Taschen.
Abgrenzung zu anderen Leistungen und Abrechnungskombinationen
Die korrekte Abgrenzung der BEMA 98a zu anderen Leistungen ist für die rechtssichere Abrechnung entscheidend. Hier sind die wichtigsten Kombinationsregeln und Ausschlüsse:
Position | Kombinierbarkeit mit BEMA 98a | Besonderheiten |
---|---|---|
BEMA 107 (PZR) | Nicht am selben Tag | Ausschluss im selben Quartal |
GOZ 1040 (PZR) | Nicht am selben Tag | Private Abrechnung möglich in anderem Zeitraum |
BEMA 4 (Parodontalstatus) | Nicht am selben Tag | In BEMA 98a bereits enthalten |
BEMA Ä1 (Beratung) | Kombinierbar | Bei gesonderter Beratung abrechenbar |
BEMA 01 (Untersuchung) | Kombinierbar | Bei gesonderter Untersuchung abrechenbar |
Besonders zu beachten ist, dass die BEMA 98a nicht mit anderen Maßnahmen zur Zahnreinigung (BEMA 107, GOZ 1040, GOZ 4050, GOZ 4055) am selben Tag kombiniert werden kann. Diese Leistungen sind bereits Bestandteil der UPT und können nicht zusätzlich berechnet werden.
Hingegen sind diagnostische Leistungen wie Röntgenaufnahmen (BEMA 5) oder Sensibilitätsprüfungen (BEMA 8) bei entsprechender Indikation zusätzlich abrechenbar.
Wirtschaftliche Bedeutung und Praxisintegration
Die BEMA 98a stellt für Zahnarztpraxen mit parodontologischem Schwerpunkt einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar. Bei zweimaliger Abrechnung pro Jahr und Patient ergibt sich ein Jahresumsatz von ca. 590 € pro Patient allein aus dieser Position.
Für eine effiziente Integration in den Praxisablauf empfehlen sich folgende Maßnahmen:
- Etablierung eines Recall-Systems speziell für UPT-Patienten
- Schulung des gesamten Teams zur korrekten Durchführung und Dokumentation
- Standardisierte Behandlungsprotokolle für die UPT
- Digitale Dokumentation mit automatischen Erinnerungsfunktionen
- Patientenaufklärung über die Bedeutung der regelmäßigen Nachsorge
Die Delegation bestimmter Teilleistungen an entsprechend qualifiziertes Fachpersonal (ZMP, DH) ist möglich und sinnvoll. Die Erhebung des Parodontalstatus und die abschließende Kontrolle müssen jedoch durch den Zahnarzt erfolgen.
Zusammenfassung: BEMA 98a auf einen Blick
Leistungsinhalt: Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)
Punktwert: 253 Punkte (ca. 295,28 €)
Frequenz: Max. 2x jährlich, Mindestabstand 5 Monate
Voraussetzung: Abgeschlossene systematische Parodontitistherapie (P200-P203)
Dokumentation: Vollständiger Parodontalstatus mit ST und BOP, Durchführung aller Teilleistungen
Besonderheiten: Keine Kombination mit anderen Zahnreinigungsleistungen am selben Tag
Fazit
Die BEMA-Position 98a bietet Zahnarztpraxen eine angemessene Vergütung für die wichtige unterstützende Parodontitistherapie. Bei korrekter Anwendung und Dokumentation stellt sie einen bedeutenden wirtschaftlichen Faktor dar und trägt gleichzeitig zur langfristigen Sicherung des Behandlungserfolgs bei Parodontitispatienten bei.
Entscheidend für die erfolgreiche Abrechnung sind die genaue Kenntnis der Abrechnungsvoraussetzungen, die vollständige Durchführung aller Teilleistungen und deren lückenlose Dokumentation. Ein strukturiertes Vorgehen und die Integration in ein digitales Praxismanagement erleichtern die Umsetzung erheblich.
Für Praxen, die auf moderne digitale Workflows setzen, bietet die Integration der UPT in ein umfassendes Behandlungskonzept besondere Vorteile. Die präzise digitale Dokumentation ermöglicht nicht nur eine rechtssichere Abrechnung, sondern auch eine optimale Patientenbetreuung und langfristige Erfolgskontrolle.