GOZ 6040: Korrekte Abrechnung & Maximierung des Honorars
Die korrekte Abrechnung nach GOZ 6040 stellt für viele Zahnärzte eine Herausforderung im Praxisalltag dar. Diese Gebührenposition für die „Versorgung eines Zahnes mit einer Krone“ bildet die Grundlage für einen wesentlichen Teil des Honorarvolumens in der restaurativen Zahnheilkunde. Mit einem Punktwert von 260 und einem Einfachsatz von 15,16 Euro (Stand 2023) bietet die GOZ 6040 verschiedene Interpretationsspielräume und Abrechnungsmöglichkeiten.
Besonders im Zusammenspiel mit anderen Gebührenpositionen und bei der Berücksichtigung von Steigerungsfaktoren ergeben sich wirtschaftlich relevante Unterschiede. Eine präzise Kenntnis der Abrechnungsmodalitäten kann das Praxiseinkommen signifikant beeinflussen und gleichzeitig Honorarauseinandersetzungen mit Kostenerstattern vermeiden.
In diesem Fachartikel beleuchten wir die Details der GOZ 6040, analysieren Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Gebührenpositionen und geben konkrete Empfehlungen zur rechtssicheren Honoraroptimierung. Dabei berücksichtigen wir aktuelle Gerichtsentscheidungen und Stellungnahmen der Bundeszahnärztekammer.
Grundlagen der GOZ 6040: Leistungsinhalt und Abrechnungsvoraussetzungen
Die GOZ-Position 6040 umfasst die „Versorgung eines Zahnes mit einer Krone“ und beinhaltet gemäß Leistungsbeschreibung alle erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung einer Krone. Der Punktwert beträgt 260 Punkte, was einem Einfachsatz von 15,16 Euro entspricht. Bei einem in der Praxis üblichen 2,3-fachen Steigerungssatz ergibt sich ein Honorar von 34,87 Euro.
Wichtig zu beachten: Die GOZ 6040 ist eine Komplexgebühr, die folgende Leistungsbestandteile bereits beinhaltet:
- Präparation des Zahnes
- Abformung
- Provisorische Versorgung
- Einprobe der Krone
- Definitive Eingliederung
Abrechnungsvoraussetzung ist die tatsächliche Versorgung eines Zahnes mit einer Krone, unabhängig vom verwendeten Material. Die Position ist je Zahn nur einmal berechnungsfähig. Bei mehrspannigen Brücken wird für jeden Pfeilerzahn die GOZ 6040 angesetzt, während für die Brückenglieder die GOZ 5000 ff. zur Anwendung kommt.
Nach einer Erhebung der KZBV wurden im Jahr 2022 bundesweit über 4,2 Millionen Kronen nach GOZ 6040 abgerechnet, was die wirtschaftliche Bedeutung dieser Position für die zahnärztliche Praxis unterstreicht.
Steigerungsfaktoren und ihre Begründung bei der GOZ 6040
Die GOZ 6040 kann mit unterschiedlichen Steigerungsfaktoren abgerechnet werden. Der Regelsatz (2,3-fach) kann bei überdurchschnittlichem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Bei besonders schwierigen Fällen ist sogar eine Überschreitung des 3,5-fachen Satzes möglich, erfordert jedoch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.
Stichhaltige Begründungen für erhöhte Steigerungsfaktoren bei der GOZ 6040 sind:
- Anatomische Besonderheiten: Stark gekippte Nachbarzähne, eingeschränkte Mundöffnung, ungünstige Achsneigung
- Erschwerte Präparation: Tief subgingivale Präparationsgrenze, schwierige Trockenlegung
- Zeitaufwand: Überdurchschnittlich lange Behandlungsdauer (mit Zeitdokumentation)
- Besondere Materialien: Verwendung hochästhetischer Keramiken mit erhöhtem Einschleifaufwand
Wichtig ist die individuelle und fallbezogene Begründung. Pauschale Begründungen wie „schwierige Präparation“ werden von Kostenerstattern regelmäßig nicht akzeptiert. Eine detaillierte Dokumentation der erschwerenden Faktoren in der Patientenakte ist unerlässlich.
Kombinationsmöglichkeiten mit anderen GOZ-Positionen
Die wirtschaftliche Optimierung der Kronenversorgung ergibt sich aus der korrekten Kombination mit anderen GOZ-Positionen. Folgende Leistungen sind neben der GOZ 6040 zusätzlich berechnungsfähig:
- GOZ 2197: Adhäsive Befestigung (35,16 € beim 2,3-fachen Satz)
- GOZ 2020: Anlegen von Kofferdam (13,21 € beim 2,3-fachen Satz)
- GOZ 0010: Eingehende Untersuchung (10,72 € beim 2,3-fachen Satz)
- GOZ 0060/0070: Vitalitätsprüfung/Sensibilitätsprüfung (je 6,71 € beim 2,3-fachen Satz)
- GOZ 2390/2400: Präendodontischer Aufbau bei stark zerstörten Zähnen (19,24 € beim 2,3-fachen Satz)
Besonders die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 wird häufig übersehen, obwohl sie bei modernen vollkeramischen Versorgungen standardmäßig zum Einsatz kommt und das Honorar signifikant erhöht.
Leistung | GOZ-Position | Punktwert | Einfachsatz (€) | 2,3-facher Satz (€) | 3,5-facher Satz (€) |
---|---|---|---|---|---|
Krone | 6040 | 260 | 15,16 | 34,87 | 53,06 |
Adhäsive Befestigung | 2197 | 250 | 14,58 | 33,53 | 51,03 |
Kofferdam | 2020 | 90 | 5,25 | 12,08 | 18,38 |
Präendodontischer Aufbau | 2390 | 130 | 7,58 | 17,43 | 26,53 |
Gesamthonorar | 730 | 42,57 | 97,91 | 149,00 |
Häufige Abrechnungsfehler und deren Vermeidung
Bei der Abrechnung der GOZ 6040 treten regelmäßig Fehler auf, die zu Honorarverlusten oder Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern führen können:
- Fehlende Begründung bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes: Steigerungsfaktoren über 2,3 müssen immer individuell und fallbezogen begründet werden.
- Doppelberechnung von Leistungsbestandteilen: Abformungen für die Krone sind bereits in der GOZ 6040 enthalten und können nicht zusätzlich berechnet werden.
- Fehlende schriftliche Vereinbarung: Bei Überschreitung des 3,5-fachen Satzes ist eine vorherige schriftliche Vereinbarung zwingend erforderlich.
- Nichtberechnung der adhäsiven Befestigung: Die GOZ 2197 ist bei adhäsiver Befestigung zusätzlich berechnungsfähig.
- Unzureichende Dokumentation: Besonderheiten der Behandlung müssen in der Patientenakte dokumentiert sein, um Steigerungsfaktoren zu rechtfertigen.
Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Berechnung der GOZ 2197 (adhäsive Befestigung) neben der GOZ 6040. Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 klargestellt, dass die adhäsive Befestigung nicht Bestandteil der GOZ 6040 ist und somit zusätzlich berechnet werden kann.
Digitale Workflows und moderne Fertigungstechniken
Die digitale Transformation hat auch Auswirkungen auf die Abrechnung der GOZ 6040. Moderne CAD/CAM-Verfahren und digitale Abformtechniken ändern nichts an der grundsätzlichen Berechnungsfähigkeit, können aber Begründungen für erhöhte Steigerungsfaktoren liefern:
- Höhere Präzision durch digitale Abformung (erhöhter technischer Aufwand)
- Verwendung hochpräziser CAD/CAM-gefertigter Restaurationen
- Chairside-Fertigung mit erhöhtem Zeitaufwand in der Praxis
Die Verwendung digitaler Technologien kann die Qualität der Versorgung verbessern und gleichzeitig durch präzise Passung den Einschleifaufwand reduzieren. Moderne Dentallabore wie saga.dental nutzen digitale Workflows, um hochwertige Kronen mit exakter Passung herzustellen, was den klinischen Aufwand bei der Eingliederung verringern kann.
Auf einen Blick: GOZ 6040
Leistungsinhalt: Versorgung eines Zahnes mit einer Krone
Punktwert: 260 Punkte
Honorar: 15,16 € (1,0), 34,87 € (2,3), 53,06 € (3,5)
Wichtigste Kombinationen: GOZ 2197 (adhäsive Befestigung), GOZ 2020 (Kofferdam)
Steigerungsmöglichkeiten: Bis 3,5-fach mit Begründung, darüber mit schriftlicher Vereinbarung
Typische Beanstandungen: Fehlende Begründungen, Doppelberechnungen
Fazit
Die korrekte Abrechnung der GOZ 6040 bietet erhebliches wirtschaftliches Potenzial für die zahnärztliche Praxis. Durch die sorgfältige Kombination mit anderen berechnungsfähigen Leistungen und die begründete Anwendung angemessener Steigerungsfaktoren kann das Honorar für Kronenversorgungen deutlich optimiert werden.
Entscheidend ist die präzise Dokumentation aller behandlungsrelevanten Besonderheiten, um Steigerungsfaktoren zu rechtfertigen. Die Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Dentallabor wie saga.dental, das auf digitale Fertigungsprozesse spezialisiert ist, kann nicht nur die klinische Qualität verbessern, sondern auch den Behandlungsablauf effizienter gestalten.
Eine regelmäßige Überprüfung der eigenen Abrechnungspraxis und die Aktualisierung des Wissens über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Stellungnahmen der Zahnärztekammern sind unerlässlich, um das wirtschaftliche Potenzial der GOZ 6040 voll auszuschöpfen und gleichzeitig rechtssicher abzurechnen.