Plastische Deckung: Korrekte Abrechnung

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Plastische Deckung: Moderne Techniken für optimale Ergebnisse und korrekte Abrechnung

Die plastische Deckung gehört zu den wichtigen parodontalchirurgischen Maßnahmen in der modernen Zahnmedizin. Als minimalinvasives Verfahren dient sie der Deckung freiliegender Zahnhälse und Wurzeloberflächen sowie der Verbesserung der parodontalen Verhältnisse. Für Zahnärzte ist nicht nur die korrekte Durchführung, sondern auch die präzise Abrechnung dieser Leistung entscheidend für den wirtschaftlichen Praxiserfolg.

In der täglichen Praxis stellen sich häufig Fragen zur korrekten Indikationsstellung, Technikauswahl und insbesondere zur wirtschaftlichen Abrechnung dieser aufwändigen Behandlung. Die Komplexität der GOZ-Positionen und mögliche Analogberechnungen führen oft zu Unsicherheiten, die eine optimale Honorierung erschweren.

Dieser Fachartikel beleuchtet die verschiedenen Techniken der plastischen Deckung, ihre Indikationen und vor allem die korrekte Abrechnung nach GOZ und BEMA. Besonderes Augenmerk liegt auf den wirtschaftlichen Aspekten und der rechtssicheren Dokumentation, um Honorarverluste zu vermeiden und Wirtschaftlichkeitsprüfungen standzuhalten.

Definition und Indikationen der plastischen Deckung

Die plastische Deckung bezeichnet ein chirurgisches Verfahren zur Bedeckung freiliegender Zahnwurzeloberflächen mittels Weichgewebstransplantation oder Lappenplastik. Sie kommt bei verschiedenen parodontalen Defekten zum Einsatz und dient sowohl funktionellen als auch ästhetischen Zwecken.

Die primären Indikationen für eine plastische Deckung umfassen:

  • Freiliegende Zahnhälse mit Überempfindlichkeiten
  • Gingivale Rezessionen mit ästhetischer Beeinträchtigung
  • Prävention fortschreitender Rezessionen
  • Wurzelkaries oder nicht-kariöse Zahnhalsdefekte
  • Vorbereitung prothetischer Versorgungen im Frontzahnbereich

Entscheidend für den Behandlungserfolg ist die korrekte Klassifikation der Rezession nach Miller (Klasse I-IV) oder Cairo (RT1-RT3), da diese maßgeblich die Prognose und damit die Therapieentscheidung beeinflusst. Bei Miller-Klasse I und II bzw. Cairo RT1 ist eine vollständige Deckung möglich, während bei fortgeschrittenen Defekten oft nur eine partielle Deckung erreicht werden kann.

Aktuelle Studien zeigen, dass bei korrekter Indikationsstellung und Technikauswahl Erfolgsraten von bis zu 95% bei Miller-Klasse I-Rezessionen erzielt werden können. Die Langzeitstabilität hängt jedoch maßgeblich von der Patientencompliance und der Qualität der häuslichen Mundhygiene ab.

Moderne Techniken der plastischen Deckung im Überblick

Die Auswahl der geeigneten Technik für die plastische Deckung richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie Defektmorphologie, Menge des verfügbaren Gewebes und der gewünschten Ästhetik. Die folgenden Verfahren haben sich in der klinischen Praxis etabliert:

Der koronale Verschiebelappen (Coronally Advanced Flap, CAF) eignet sich besonders für flache Rezessionen mit ausreichender keratinisierter Gingiva. Die Technik zeichnet sich durch eine relativ einfache Durchführung und gute Vorhersagbarkeit aus. Bei multiplen Rezessionen kann die modifizierte Variante (MCAF) angewendet werden.

Das freie Schleimhauttransplantat (FST) kommt vor allem bei fehlendem keratinisiertem Gewebe zum Einsatz. Es bietet eine zuverlässige Verbreiterung der attached Gingiva, führt jedoch häufig zu ästhetischen Einbußen durch die unterschiedliche Gewebetextur und -farbe im Vergleich zum umgebenden Gewebe.

Das Bindegewebstransplantat (BGT) in Kombination mit einem koronalen Verschiebelappen gilt als Goldstandard für die Deckung einzelner oder multipler Rezessionen. Es bietet die besten ästhetischen Ergebnisse und die höchste Langzeitstabilität, erfordert jedoch einen zweiten Operationsbereich zur Entnahme des Transplantats.

Moderne Tunneltechniken wie VISTA (Vestibular Incision Subperiosteal Tunnel Access) oder MCAT (Modified Coronally Advanced Tunnel) ermöglichen eine minimalinvasive Vorgehensweise mit reduzierter postoperativer Morbidität und exzellenten ästhetischen Ergebnissen. Diese Techniken sind jedoch technisch anspruchsvoll und erfordern entsprechende chirurgische Expertise.

Als Alternative zu autologen Transplantaten gewinnen azelluläre dermale Matrixprodukte (ADM) und Kollagenmatrizen zunehmend an Bedeutung. Sie vermeiden die Entnahmemorbidität und eignen sich besonders bei ausgedehnten Defekten oder limitiertem Spendergewebe.

Abrechnung der plastischen Deckung nach GOZ und BEMA

Die korrekte Abrechnung der plastischen Deckung stellt viele Praxen vor Herausforderungen. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die Möglichkeiten stark limitiert, während die private Gebührenordnung (GOZ) differenziertere Abrechnungspositionen bietet.

In der GKV ist die plastische Deckung grundsätzlich keine Kassenleistung, außer bei funktionell störenden Rezessionen im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie (P200-Komplex). Hier kann die Position P202 (Mukogingivale Chirurgie) mit 330 Punkten (ca. 38,28 €) je Zahn abgerechnet werden. In allen anderen Fällen muss die Behandlung als Privatleistung vereinbart werden.

In der GOZ stehen mehrere Positionen zur Verfügung:

  • GOZ 4110: Plastische Deckung einer Rezession, 530 Punkte (30,82 €), je Zahn
  • GOZ 4130: Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, 630 Punkte (36,63 €), je Operationsgebiet
  • GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe, 950 Punkte (55,24 €), je Operationsgebiet
  • GOZ 3100: Präparation einer Gingiva, 120 Punkte (6,98 €), je Zahn
  • GOZ 3240: Entfernung subgingivaler harter Zahnbeläge, 186 Punkte (10,82 €), je Zahn

Bei Verwendung von Biomaterialien kann zusätzlich die GOZ 4138 (Einbringen von Materialien zur Geweberegeneration, 750 Punkte, 43,61 €) je Operationsgebiet berechnet werden. Die Materialkosten werden nach § 9 GOZ gesondert in Rechnung gestellt.

Für moderne Techniken wie die Tunnelierung, die in der GOZ nicht explizit aufgeführt sind, empfiehlt sich eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ. Hierbei bietet sich die GOZ 4130 oder 4133 als Analogposition an, je nach Aufwand und verwendeter Technik.

Technik GOZ-Positionen Punktwert (2,3-fach) Betrag in € Bemerkungen
Koronaler Verschiebelappen 4110 530 (1.219) 70,89 Je Zahn, Steigerung möglich
Freies Schleimhauttransplantat 4110 + 4130 1.160 (2.668) 155,17 4130 je Operationsgebiet
Bindegewebstransplantat 4110 + 4133 1.480 (3.404) 197,93 4133 je Operationsgebiet
Tunneltechnik 4110 + 4133 analog 1.480 (3.404) 197,93 Analogberechnung mit Begründung
Mit Biomaterial + 4138 + § 9 + 750 (1.725) + 100,30 + Material Materialkosten separat

Steigerungsfaktoren und wirtschaftliche Optimierung

Die plastische Deckung stellt in der Regel einen überdurchschnittlich schwierigen Eingriff dar, der eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes rechtfertigt. Nach § 5 Abs. 2 GOZ können Faktoren bis zum 3,5-fachen Satz angesetzt werden, wenn entsprechende Begründungen vorliegen.

Folgende Steigerungsbegründungen haben sich in der Praxis bewährt:

  • Überdurchschnittlicher Zeitaufwand (mit konkreter Zeitangabe)
  • Besondere anatomische Verhältnisse (z.B. dünner Biotyp, schmale keratinisierte Gingiva)
  • Schwieriger Zugang im Seitenzahnbereich
  • Anwendung mikrochirurgischer Techniken mit Vergrößerungshilfen
  • Besonders aufwändige Nahttechnik (z.B. Mikronaht, spezielle Suspension)
  • Komplexe Defektmorphologie (z.B. tiefe/breite Rezession)

Eine wirtschaftliche Optimierung kann durch die korrekte Kombination verschiedener Leistungspositionen erreicht werden. So sind bei der plastischen Deckung oft zusätzliche Maßnahmen notwendig, die gesondert berechnet werden können:

Die Präparation der Gingiva (GOZ 3100) und die Wurzeloberflächenbearbeitung (GOZ 3240) sind eigenständige Leistungen, die zusätzlich zur plastischen Deckung anfallen und separat berechnet werden können. Bei ausgedehnten Rezessionen mit Wurzelkaries kann zudem die Füllungstherapie (GOZ 2060 ff.) ergänzend abgerechnet werden.

Bei der Verwendung von PRF (Platelet Rich Fibrin) oder anderen Blutkonzentraten kann die GOZ 0530 (Blutentnahme, 80 Punkte, 4,65 €) sowie die Laborposition für die Aufbereitung (analog nach GOÄ) angesetzt werden. Die Anwendung von Schmelzmatrixproteinen rechtfertigt die Position GOZ 4138 mit separater Materialberechnung nach § 9 GOZ.

Dokumentation und rechtliche Absicherung

Eine sorgfältige Dokumentation ist nicht nur aus medizinisch-rechtlicher Sicht, sondern auch für die Abrechnung und eventuelle Wirtschaftlichkeitsprüfungen essentiell. Folgende Aspekte sollten dokumentiert werden:

Die präoperative Dokumentation umfasst die Befunderhebung mit Klassifikation der Rezession (Miller/Cairo), klinischen Fotos, Sondierungstiefen und Rezessionstiefe in mm. Zudem sollten die Indikationsstellung und die Aufklärung des Patienten über Behandlungsalternativen, Risiken und Kosten schriftlich festgehalten werden.

Die Operationsdokumentation sollte detailliert die durchgeführte Technik, verwendete Materialien, Operationsdauer und besondere Schwierigkeiten beschreiben. Diese Angaben dienen als Grundlage für eventuelle Steigerungsfaktoren und Analogberechnungen.

Für die rechtliche Absicherung ist eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes bzw. eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ bei Analogberechnungen unerlässlich. Bei GKV-Patienten muss eine Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ getroffen werden.

Wichtige Punkte zur plastischen Deckung auf einen Blick

  • Indikation: Freiliegende Zahnhälse, ästhetisch störende Rezessionen, Überempfindlichkeiten
  • Goldstandard: Bin

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